7. 7.1 Unbestrittenermassen stellt das Ereignis vom 7. März 2018 ein Unfall im Rechtssinne dar. Dementsprechend erbrachte die Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen. Der Umfang der Leistungspflicht beziehungsweise die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, beurteilt sich danach, ob die beim Beschwerdeführer erstmals am 18. Dezember 2018 diagnostizierte Rotatorenmanschetten-Ruptur (vgl. E. 5.3) auf den erlittenen Skiunfall zurückzuführen ist.