einer bislang nicht in Betracht gezogenen Krafteinwirkung auf die verletzte Schulter bezweckt werden soll. Diese mit Bezug auf die Rolle des rechten Armes detaillierteren Angaben zum Unfallablauf scheinen somit von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art geprägt zu sein. Dies gilt umso mehr, als die Ergänzung durch den im Sozialversicherungsrecht versierten Rechtsvertreter vorgebracht wurde. Diese erst im Verwaltungsrechtspflegeverfahren gemachten Angaben zum Sachverhalt vermögen den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung zur "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) nicht zu genügen und können daher nicht berücksichtigt werden.