6.4 In der Replik vom 17. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die bisherige Unfallschilderung mit einem weiteren Detail. Demnach soll er versucht haben, den Sturz durch reflexartiges Abstützen auf den dabei verbogenen Stock zu vermeiden oder zumindest zu dämpfen (act. 15 S. 6). Dass ein Skistock beim Abstützen verbogen wird, erscheint weniger wahrscheinlich, als dass er beim Sturz unter den Körper des Skifahrers gerät und durch dessen Gewicht verbogen wird. Bei diesem neu angegebenen Sachverhaltselement liegt vielmehr der Schluss nahe, dass dadurch die Berücksichtigung Urteil S 2019 113 14