Auch der Beschwerdeführer sah sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht veranlasst, den Unfall von sich aus detaillierter zu beschreiben und damit der Beschwerdegegnerin einen Anlass zu weiteren Abklärungen zu liefern. Daran änderte auch die Ergänzung des Beschwerdeführers nichts, dass ein Skistock beim Sturz stark verbogen worden sei (E. 5.7). Denn bei einem Sturz auf die Schulter ist anzunehmen, dass der Stock unter den Körper des Beschwerdeführers geriet und durch dessen Gewicht verbogen wurde. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.