und wurde in der Folge im Februar 2019 ärztlich bestätigt (vgl. E. 5.3). Für die Beschwerdegegnerin bestand somit bis zum Gesuch um Kostengutsprache für die Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion keinerlei Anlass, den in der Unfallmeldung rudimentär beschriebenen, auf eine Schulterkontusion hindeutenden Unfallhergang genauer abzuklären. Auch der Beschwerdeführer sah sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht veranlasst, den Unfall von sich aus detaillierter zu beschreiben und damit der Beschwerdegegnerin einen Anlass zu weiteren Abklärungen zu liefern.