6.3 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Unfallmeldung den Unfallhergang hätte genauer abklären müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den ersten neun Monate nach dem Unfall sämtliche involvierten Personen lediglich von einer Zerrung der Supraspinatussehne ausgegangen waren. Ein Verdacht auf Ruptur der Rotatorenmanschette stellte sich erst im Rahmen der Abklärungen in der Klinik F.________ im Dezember 2018 ein und wurde in der Folge im Februar 2019 ärztlich bestätigt (vgl. E. 5.3).