Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; 110 V 48 E. 4a). 6.2 Gemäss den ersten Angaben zum Unfallablauf (E. 5.1–2) musste der Beschwerdeführer einer Skifahrerin ausweichen, dabei scherte ein Ski aus und blieb Urteil S 2019 113 13