Urteil S 2019 113 10 7. März 2018 stünden. Einerseits handle es sich beim Unfallablauf um eine direkte Schulterkontusion, die per se aus biomechanischen Gründen nicht geeignet sei, eine Supraspinatussehnen-Ruptur zu verursachen. Zudem sprächen die anlässlich der initialen ärztlichen Beurteilung vom 12. März 2018 erhobenen Befunde bei einer schmerzfreien Beweglichkeit der rechten Schulter in allen Richtungen gegen eine frische, traumatisch verursachte Supraspinatussehnen-Ruptur. Vier Tage nach dem Ereignis wäre eine massive Schmerzhaftigkeit bis hin zur Pseudoparalyse zu erwarten gewesen.