4. In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 7. März 2018 zu Recht verneint hat. Dabei ist zu klären, ob das Ereignis die Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt und ob zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt gelten kann. Es ist zunächst festzustellen, wie sich das Ereignis vom 7. März 2018 genau zugetragen hat.