Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt der Beschwerdeführer doch in D.________/ZG. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 9. Juli 2019 (BF-act. 1) und ist am 12. Juli 2019 im Herrschaftsbereich des Urteil S 2019 113 5