C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 schloss die Versicherung unter Verweis auf die Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass von einer temporären Aktivierung eines vor dem Ereignis vom 7. März 2018 stummen Vorzustandes durch eine starke direkte Schulterkontusion und einem erreichten Status quo sine nach sechs Monaten auszugehen sei (act. 6). D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 15 und 18). Das Verwaltungsgericht erwägt: Urteil S 2019 113 4