Weiter beantragte er eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, eventuell durch Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur versicherungsexternen Begutachtung und neuem Entscheid über den weiteren Leistungsanspruch. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der AXA zur Erstattung der Kosten des Berichts des Operateurs in Höhe von Fr. 200.– (act. 1 S. 2 f.).