A. Der 1953 geborene A.________ war mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % bei der C.________ AG als Vermögensverwalter tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. März 2018 einen Skiunfall erlitt und sich eine Schulterprellung rechts zuzog. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten; BF-act. 4). In der Folge wurde eine Rotatorenmanschetten-Ruptur an der betroffenen Schulter festgestellt. Am 13. März 2019 wurde die Rotatorenmanschette operativ rekonstruiert.