{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-113_2021-01-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_113_5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_113", "Checksum": "299209dfcc04f969943e45f13ed51b8b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Angesichts der direkten\nSchulterkontusion ging Dr. K.________ davon aus, dass sechs Monate nach dem Unfall\nder Gesundheitszustand erreicht war, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf\ndes krankhaften Vorzustandes auch ohne das Ereignis vom 7. März 2018 eingestellt hätte\n(Status quo sine; E. 3.3). Offenbar erwartete auch der Hausarzt Dr. E.________ eine\nrelevante Besserung ein halbes Jahr nach dem Unfall. Als diese bis zum\nBehandlungstermin vom 27. September 2018 immer noch nicht eingetreten war, sich\nvielmehr eine cervikoradikuläre Symptomatik links entwickelt hatte, überwies er den\nBeschwerdeführer am 30. November 2018 an die Klinik F.________ zur weiteren\nAbklärung (UV-act. M1 und M9). Es ist somit davon auszugehen, dass der Status quo sine\nim Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 27. Februar 2019 bereits eingetreten war.\n\n7.7 Zusammenfassend ist die Voraussetzung der natürlichen Kausalität nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgenügend erstellt, weshalb die\nBeschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den\nRotatorenmanschetten-Läsionen zu Recht verneint hat. Der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 9. Juli 2019 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur\nAbweisung der Beschwerde führt.\n\n8.\n8.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61\nlit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).\n\nUrteil S 2019 113\n18\n\n8.2 Unter dem Titel Parteientschädigung sind nach der Rechtsprechung auch die\nKosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die\nEntscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c; EVG I 591/06 vom 15. Dezember\n2006 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren ist dieser Grundsatz ausdrücklich in Art. 45\nAbs. 1 ATSG festgehalten.\n\nDem Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur\nÜbernahme der Kosten des von ihm eingeholten Berichts von Dr. J.________ (act. 1 S. 3)\nkann nicht entsprochen werden. Die Ausführungen von Dr. J.________ im Bericht vom\n18. August 2019 (UV-act. M13) erweisen sich nach Dargelegten für die Entscheidfindung\nnicht als unerlässlich. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der\ndafür angefallenen Kosten (vgl. dazu BGer 8C_546/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5).\n\nUrteil S 2019 113\n19\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die\nBeschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.\n\nZug, 6. Januar 2021\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 113\n"}