{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-113_2021-01-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_113_5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_113", "Checksum": "299209dfcc04f969943e45f13ed51b8b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Somit argumentiert\nDr. J.________ mehr mit allgemein-medizinischen Ausführungen als mit konkret auf den\nvorliegenden Fall des Beschwerdeführers bezogenen klinischen Hinweisen.\n\nAuch Dr. K.________ hat die aktenkundigen intraoperativen Befunde unter die Lupe\ngenommen. Darunter zeigt er solche auf, die auf eine chronische Reizung und damit auf\neine degenerative Veränderung hinwiesen, so die vermehrte Gefässinjektion im Bereich\nder Bursa acromialis (E. 5.9) und die transmurale Rissbildung direkt am Ansatz des\nTuberculum majus (E. 5.6). Als auffallend bezeichnete er sodann die starke Ausfaserung\nim Bereich der Ruptur der Supraspinatussehne, räumte aber ein, dass dies weder eine\ndegenerative noch eine posttraumatische Veränderung beweise. Schliesslich\nberücksichtigte er auch Befunde, die gegen einen längerdauernden degenerativen\nProzess sprächen, so die gut erhaltene Muskulatur ohne fettige Degeneration. Insgesamt\nkam er zum Schluss, dass ein Jahr nach dem Unfallereignis nicht mehr verlässlich\nbeurteilbar sei, ob die Schädigungen an der Rotatorenmanschette degenerativ oder\nunfallkausal entstanden seien (E. 5.9). Durch die Berücksichtigung der sowohl für als auch\ngegen eine traumatische Genese sprechenden Befunde überzeugt Dr. K.________s\nausgewogene Abwägung mehr als die eher einseitige Beurteilung von Dr. J.________.\n\nUrteil S 2019 113\n16\n\n7.4 Die Tatsache, dass weder Dr. K.________ noch Dr. I.________ den\nBeschwerdeführer persönlich untersucht haben, vermag – entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers (act. 15 S. 4) – den Beweiswert ihrer Stellungnahmen nicht zu\nschmälern, geht es doch vorliegend um die fachärztliche Würdigung einer klar\ndokumentierten und unbestrittenen Befundslage. Von einer persönlichen Untersuchung\nwären keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb darauf verzichtet\nwerden durfte (vgl. E. 3.6).\n\nWeiter rügt der Beschwerdeführer Ungereimtheiten in den Beurteilungen der\nDres. I.________ und K.________ (act. 15 S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass\nDr. K.________ diese Irrtümer in der letzten Stellungnahme (E. 5.9) berichtigt hatte, was\nan seinen Schlussfolgerungen nichts änderte. Ausserdem lassen sich diese\nFehlinterpretationen mit der schlechten Lesbarkeit der vom Hausarzt Dr. E.________\nhandschriftlich und stichwortartig geführten Krankengeschichte (UV-act. M9) erklären. Ein\nzielgerichtetes Vorgehen der Versicherungsmediziner kann in diesen Ungereimtheiten\nnicht erblickt werden. Sie sind auch nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und\nSchlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen zu erwecken.\n\nBei dieser Sachlage erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärung und\ninsbesondere die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (vgl. BGE 135 V\n465 E. 4.4 und 4.7; 134 V 231 E. 5.1; ferner act. 1 S. 12 und act. 15 S. 5).\n\n7.5 Für eine Unfallkausalität spricht somit hauptsächlich die voll erhaltene muskuläre\nElastizität, was auch Dr. K.________ einräumte (E. 5.9). Dabei ist indessen zu\nberücksichtigen, dass Dr. E.________ dem Beschwerdeführer ab der Erstbehandlung vom\n12. März 2018 verschiedene Physiotherapie-Serien verordnet hatte (vgl. UV-act. M9), was\nwohl einen positiven Einfluss auf die Erhaltung der Schultermuskulatur zur Folge hatte.\nMangels eines adäquaten Unfallmechanismus und angesichts der Befunde bei der\nErstbehandlung und des Alters des Beschwerdeführers ist vielmehr von einem\nschleichenden Voranschreiten der Abnutzung der Rotatorenmanschette auszugehen.\n\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am\n7. März 2018 auf die rechte Schulter stürzte und davor diesbezüglich keinerlei\nBeschwerden bekannt waren (vgl. u.a. act. 15 S. 6). Denn diese Argumentation greift auf\ndie beweisrechtlich unzulässige Formel «post hoc ergo propter hoc» zurück, nach deren\nBedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht\n\nUrteil S 2019 113\n17\n\ngälte, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher\nKausalzusammenhänge nicht zu genügen. Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene\ngesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem\nstehen (BGer 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Vielmehr ist ein\nKausalzusammenhang zwischen einem Unfall und danach aufgetretenen gesundheitlichen\nBeschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, was vorliegend mit Bezug auf die\nRotatorenmanschetten-Läsionen nicht möglich ist.\n\n"}