{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-113_2021-01-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_113_5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_113", "Checksum": "299209dfcc04f969943e45f13ed51b8b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Für die Beschwerdegegnerin bestand somit\nbis zum Gesuch um Kostengutsprache für die Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion\nkeinerlei Anlass, den in der Unfallmeldung rudimentär beschriebenen, auf eine\nSchulterkontusion hindeutenden Unfallhergang genauer abzuklären. Auch der\nBeschwerdeführer sah sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des\nSachverhaltes nicht veranlasst, den Unfall von sich aus detaillierter zu beschreiben und\ndamit der Beschwerdegegnerin einen Anlass zu weiteren Abklärungen zu liefern. Daran\nänderte auch die Ergänzung des Beschwerdeführers nichts, dass ein Skistock beim Sturz\nstark verbogen worden sei (E. 5.7). Denn bei einem Sturz auf die Schulter ist\nanzunehmen, dass der Stock unter den Körper des Beschwerdeführers geriet und durch\ndessen Gewicht verbogen wurde. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin\nkeine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.\n\n6.4 In der Replik vom 17. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die bisherige\nUnfallschilderung mit einem weiteren Detail. Demnach soll er versucht haben, den Sturz\ndurch reflexartiges Abstützen auf den dabei verbogenen Stock zu vermeiden oder\nzumindest zu dämpfen (act. 15 S. 6). Dass ein Skistock beim Abstützen verbogen wird,\nerscheint weniger wahrscheinlich, als dass er beim Sturz unter den Körper des Skifahrers\ngerät und durch dessen Gewicht verbogen wird. Bei diesem neu angegebenen\nSachverhaltselement liegt vielmehr der Schluss nahe, dass dadurch die Berücksichtigung\n\nUrteil S 2019 113\n14\n\neiner bislang nicht in Betracht gezogenen Krafteinwirkung auf die verletzte Schulter\nbezweckt werden soll. Diese mit Bezug auf die Rolle des rechten Armes detaillierteren\nAngaben zum Unfallablauf scheinen somit von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art\ngeprägt zu sein. Dies gilt umso mehr, als die Ergänzung durch den im\nSozialversicherungsrecht versierten Rechtsvertreter vorgebracht wurde. Diese erst im\nVerwaltungsrechtspflegeverfahren gemachten Angaben zum Sachverhalt vermögen den\nAnforderungen gemäss der Rechtsprechung zur \"Aussage der ersten Stunde\" (BGE 121 V\n45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) nicht zu genügen und können daher nicht\nberücksichtigt werden.\n\n7.\n7.1 Unbestrittenermassen stellt das Ereignis vom 7. März 2018 ein Unfall im\nRechtssinne dar. Dementsprechend erbrachte die Beschwerdegegnerin bis Ende Februar\n2019 die gesetzlichen Leistungen. Der Umfang der Leistungspflicht beziehungsweise die\nFrage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, beurteilt\nsich danach, ob die beim Beschwerdeführer erstmals am 18. Dezember 2018\ndiagnostizierte Rotatorenmanschetten-Ruptur (vgl. E. 5.3) auf den erlittenen Skiunfall\nzurückzuführen ist.\n\n7.2 Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf die Beurteilungen der Dres.\nI.________ und K.________ (E. 5.4, 5.6 und 5.9) geltend, die Rotatorenmanschetten-\nRuptur sei überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt (UV-act. A23 S. 4 f.). Die\nAusführungen dieser zwei Ärzte sind überzeugend und nachvollziehbar. Sie setzen sich\neingehend mit den dokumentierten klinischen Befunden auseinander und setzen sie in\nRelation zum aktenkundigen Unfallhergang. Insbesondere halten die beiden\nVersicherungsmediziner fest, dass zeitnah zum Unfall nach Lage der Akten weder\nerhebliche Funktionseinschränkungen noch besonders starke Schmerzen bestanden\nhätten. Tatsächlich wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer\nakuten Rotatorenmanschetten-Läsion, wenn nicht schon am selben Abend, spätestens am\nfolgenden Tag, Donnerstag, 8. März 2018, notfallmässig in ärztliche Behandlung begeben\nhätte. Er wartete aber bis zum darauffolgenden Montag, den 12. März 2018, um seinen\nHausarzt zu konsultieren. Dabei gab er an, dass er nach dem Unfall noch habe fahren\nkönnen, was ebenfalls gegen das Vorliegen der bei einer Rotatorenmanschetten-Ruptur\nsofort nach dem Skiunfall üblichen starken Schmerzen spricht. Weiter stellte der\nerstbehandelnde Hausarzt Dr. E.________ nach klinischer Untersuchung der verletzten\nSchulter keine Funktionseinschränkungen fest. Auch der von ihm beschriebene Painful\n\nUrteil S 2019 113\n15\n\nArc weist nicht auf eine akute Rotatorenmanschetten-Verletzung hin (vgl. Felix Bonnaire,\nBegutachtung der Rotatorenmanschettenläsionen, Trauma und Berufskrankheiten,\nSupplement 1, 2008, S. 20). Es bestanden somit bereits im Anschluss an das\nUnfallereignis gewichtige Hinweise gegen eine akute Rotatorenmanschetten-Ruptur.\n\nAufgrund dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass eine Ruptur beim vorliegenden\nSturz mit direkter Kontusion der Schulter und Ausbleiben weiterer Verletzungen, wie z.B.\neiner Schulterluxation, angesichts des Alters des bei der Diagnose bereits 65-jährigen\nBeschwerdeführers weniger wahrscheinlich erscheint als eine degenerative Genese.\nDiesbezüglich überzeugen auch die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid\nvom 9. Juli 2019 wiedergegebenen Literaturstellen (UV-act. A23 S. 6).\n\n"}