{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-113_2021-01-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_113_5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_113", "Checksum": "299209dfcc04f969943e45f13ed51b8b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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M11) eine vermehrte Gefässinjektion der Synovia im Bereich des Intervalls\nsowie an der Basis der langen Bizepssehne nicht erwähnt. Bei Betrachtung der\nintraoperativen Bildgebung könne er lediglich eine vermehrte Gefässinjektion im Bereich\nder Bursa acromialis erkennen, was auf eine chronische Reizung hindeute. Sodann\nliessen sich Defekte der deutlich retrahierten Supraspinatussehne erkennen. Auffallend sei\neine starke Ausfaserung im Defektbereich, was ein Jahr nach dem Ereignis weder für eine\ndegenerative Veränderung noch für eine posttraumatische Veränderung beweisend sei.\nAllerdings stimmte er Dr. J.________ zu, dass angesichts der gut erhaltenen Muskulatur\nohne fettige Degeneration eine chronische, über lange Zeit entstandene\nSupraspinatussehnen-Ruptur unwahrscheinlich sei.\n\nUrteil S 2019 113\n12\n\nLaut Dr. K.________ spricht vieles für ein krankhaft degeneratives Geschehen, das durch\ndas Ereignis vom 7. März 2018 aktiviert wurde. Die initialen Befunde mit Schmerzen bei\nAbduktion und Painful arc seien nicht beweisend für eine frische transmurale\nRotatorenmanschetten-Ruptur. Würde eine solche vorliegen, wäre mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit von einer initialen Pseudoparalyse auszugehen, was offensichtlich\nnicht der Fall gewesen sei. Erstaunlich wäre auch die lange Latenz bis zur\nWiederaufnahme der ärztlichen Behandlung am 10. Dezember 2018, wenn man von einer\ninitialen Supraspinatussehnen-Ruptur am 7. März 2018 ausgehe. Eine solche Ruptur führe\nmindestens temporär zu einer recht ausgeprägten Invalidisierung mit praktisch obligater\nBehandlungsbedürftigkeit innerhalb kurzer Zeit. Zudem liessen sich die verschiedenen\nVeränderungen mit Substanzdefekt der Supraspinatussehne kombiniert mit Pulley-Läsion\nund darauf zurückzuführenden Veränderungen der langen Bizepssehne aus\nbiomechanischer Sicht nicht unter einen Hut bringen. Dasselbe gelte für das stattgehabte\nEreignis mit direkter Kontusion der Schulter, was eine dadurch bedingte Verletzung der\nRotatorenmanschette und des Pulleys aus biomechanischer Sicht äusserst\nunwahrscheinlich mache.\n\nSchliesslich räumte Dr. K.________ ein, im früheren Bericht irrtümlich von einer vollen und\nschmerzfreien Beweglichkeit bei der Erstbehandlung am 12. März 2018 ausgegangen zu\nsein, was jedoch nichts an seiner Beurteilung ändere.\n\n6. Aufgrund dieser Aktenlage wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin\nvor, den Unfallhergang ungenügend abgeklärt zu haben (act. 15 S. 6).\n\n6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die\nnotwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.\nDie behördliche Abklärungspflicht bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen\nRechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich\nsind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so\noder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und\nSozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu\naufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte\nhinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; 110 V 48 E. 4a).\n\n6.2 Gemäss den ersten Angaben zum Unfallablauf (E. 5.1–2) musste der\nBeschwerdeführer einer Skifahrerin ausweichen, dabei scherte ein Ski aus und blieb\n\nUrteil S 2019 113\n13\n\nhängen. Das Verkanten eines Skis führt gewöhnlich dazu, dass man diesen Ski nicht mehr\nsteuern kann. Dies führte zum Sturz des Beschwerdeführers nach vorne. Dabei schlug\ndieser die rechte Schulter und das Gesicht an. Selbst wenn man die vom\nBeschwerdeführer in der Einsprache vom 1. April 2019 (E. 5.7) vorgebrachten\nErgänzungen hinzufügen würde, würde daraus kein wesentlich anderer Ablauf resultieren.\nDenn danach habe er mit seiner Körperlänge von 190 cm und seinem Körpergewicht von\nbrutto 115 kg bei einer Abfahrt in steilem Gelände überraschend einer unvermittelt seitlich\nin seiner Fahrbahn auftauchenden Skifahrerin ausweichen müssen. Dabei habe er die\nSkier verkantet, sodass er den Sturz nicht mehr habe vermeiden können.\n\n"}