{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-113_2021-01-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_113_5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_113", "Checksum": "299209dfcc04f969943e45f13ed51b8b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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März 2018.\nEinerseits sei vom Unfallmechanismus her von einer direkten Kontusion der Schulter\nauszugehen, die nicht geeignet sei, eine völlig gesunde Sehne transmural zu rupturieren.\nAndererseits führe ein akuter transmuraler kompletter Sehnenriss zu einem sofortigen\nFunktionsausfall, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.\nAusser einer hausärztlichen Beurteilung fünf Tage nach dem Unfallereignis seien bis im\nDezember 2018 keine weiteren ärztlichen Konsultationen in Anspruch genommen worden\nund der Beschwerdeführer sei mit Physiotherapie offensichtlich kompensiert worden. Es\nsei vielmehr davon auszugehen, dass ein degenerativ bedingter stummer Vorzustand\nbestanden habe, der durch das Unfallereignis vorübergehend aktiviert worden sei (UVact. M10).\n\n5.5 Der Operateur Dr. med. J.________, Senior Consultant an der Abteilung\nOrthopädie Obere Extremitäten der Klinik F.________, gab im Operationsbericht vom\n13. März 2019 an, aufgrund des Rupturmusters sowie der voll erhaltenen muskulären\nQualität passe der Befund zum Unfallereignis ein Jahr zuvor (UV-act. M11).\n\n5.6 In seiner Aktenwürdigung vom 25. Juni 2019 (UV-act. M12) kam der beratende\nArzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, zum Schluss,\ndass die geltend gemachte Symptomatik und die erhobenen Befunde lediglich mit dem\nBeweisgrad der Möglichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom\n\nUrteil S 2019 113\n10\n\n7. März 2018 stünden. Einerseits handle es sich beim Unfallablauf um eine direkte\nSchulterkontusion, die per se aus biomechanischen Gründen nicht geeignet sei, eine\nSupraspinatussehnen-Ruptur zu verursachen. Zudem sprächen die anlässlich der initialen\närztlichen Beurteilung vom 12. März 2018 erhobenen Befunde bei einer schmerzfreien\nBeweglichkeit der rechten Schulter in allen Richtungen gegen eine frische, traumatisch\nverursachte Supraspinatussehnen-Ruptur. Vier Tage nach dem Ereignis wäre eine\nmassive Schmerzhaftigkeit bis hin zur Pseudoparalyse zu erwarten gewesen. Auch die\nTatsache, dass sich die transmurale Rissbildung direkt am Ansatz des Tuberculum majus\nbefinde, spreche gegen eine traumatisch verursachte Ruptur. Es treffe jedoch zu, dass ab\nUnfalltag ein chronischer, tolerierbarer Schmerzzustand bestehe und verschiedene\nKonsultationen beim Hausarzt stattgefunden hätten, womit eine Brückensymptomatik seit\n7. März 2018 bestehe.\n\nWeiter führte Dr. K.________ aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon\nauszugehen, dass es sich um eine chronische Supraspinatussehnen-Ruptur handle, wie\nsie sich in der Altersgruppe des Beschwerdeführers ohne besondere Symptomatik\nentwickeln könne und erst nach einer ungewöhnlichen Bewegung, Belastung oder einer\nKontusion erstmals symptomatisch werde. Dafür spreche die nicht dramatische initiale\nSchmerzsituation ohne Pseudoparalyse bei voller und schmerzfreier Beweglichkeit in alle\nRichtungen. Das Ereignis vom 7. März 2018 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\neinen bisher stummen Vorzustand temporär aktiviert. Nach direkter Kontusion sei ein\nStatus quo sine ca. sechs Monate nach dem Ereignis anzunehmen.\n\nAbschliessend stellte Dr. K.________ fest, dass auch die Teilruptur der langen\nBizepssehne und die Läsion des Pulleys nur mit dem Beweisgrad der Möglichkeit in einem\nnatürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. März 2018 stünden. Die\ngenannten Strukturen würden bei einer direkten Schulterkontusion keiner besonderen\nBelastung ausgesetzt.\n\n5.7 In seiner Einsprache vom 1. April 2019 gab der Beschwerdeführer eine\ndetailliertere Umschreibung des Unfallhergangs ab. Demnach habe er mit seiner\nKörperlänge von 190 cm und seinem Körpergewicht von brutto 115 kg bei einer Abfahrt in\nsteilem Gelände überraschend einer unvermittelt seitlich in seiner Fahrbahn\nauftauchenden Skifahrerin ausweichen müssen und dabei die Skier verkantet so, dass er\nden Sturz nicht mehr habe vermeiden können. Durch die Wucht des Aufpralls seien sein\nStock verbogen und die Brillenfassung zerbrochen (UV-act. A18).\n\nUrteil S 2019 113\n11\n\n5.8 Am 18. August 2019 nahm Dr. J.________ erneut zur Unfallkausalität Stellung\nund führte aus, dass sich anlässlich der arthroskopischen Operation vom 13. März 2019\ndas Bild einer typischen Pulley-Läsion gezeigt habe. Die Supraspinatussehne habe\nsowohl ventral im Bereich des Intervalls wie auch dorsal am Übergang zum Infraspinatus\neinen tangentialen Einriss im Sinne einer kombinierten L-förmigen und umgekehrt L-\nförmigen Ruptur gezeigt. Die Pulley-Läsion mit Instabilität der langen Bizepssehne sowie\ndas vorgefundene Rupturmuster der Supraspinatussehne seien per se sehr untypisch für\neine rein degenerative Läsion. Sowohl die Synovia im Bereich des Intervalls sowie an der\nBasis der langen Bizepssehne sowie auch die Bursa im Bereich der Ruptur hätten eine\ndeutlich vermehrte Gefässinjektion gezeigt, was ebenfalls gegen eine rein degenerative\nLäsion spreche. Auch habe sich intraoperativ eine voll erhaltene muskuläre Elastizität\ngefunden. Dies seien alles intraoperativ vorgefundene Befunde, die doch deutlich für eine\ntraumatisch ausgelöste Rissverletzung sprächen. In Anbetracht der klar dokumentierten\nBrückensymptome stehe somit die vorgelegene Verletzung in zumindest überwiegender\nWahrscheinlichkeit [in natürlicher Kausalität] mit dem Unfallereignis vom 7. März 2018\n(BF-act. 9).\n\n"}