{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-113_2021-01-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_113_5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_113", "Checksum": "299209dfcc04f969943e45f13ed51b8b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\n3.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt\nvon Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an\nförmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle\nBeweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen\nRechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden\nmedizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial\nzu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere\nmedizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).\n\n3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für\ndie streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die\ngeklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben\nworden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung\nder medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten\nbegründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).\n\nNach der Rechtsprechung kommt auch den Beurteilungen der beratenden Ärzte\nBeweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in\nsich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz\ndieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt ihnen indessen praxisgemäss nicht\ndieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG\nvom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll\nein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so\nsind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur\n\nUrteil S 2019 113\n8\n\ngeringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von\nberatenden Ärzten, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte\nkann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur\num die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht\n(BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.4;\n135 V 465 E. 4.4).\n\n4. In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die\nFolgen des Ereignisses vom 7. März 2018 zu Recht verneint hat. Dabei ist zu klären, ob\ndas Ereignis die Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen\nKörperschädigung erfüllt und ob zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis\nein natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt gelten kann. Es ist zunächst\nfestzustellen, wie sich das Ereignis vom 7. März 2018 genau zugetragen hat.\n\n5.\n5.1 In der Unfallmeldung vom 9. März 2018 wurde angegeben, der Beschwerdeführer\nsei auf das Gesicht und die rechte Schulter gefallen. Die Brille sei kaputt gegangen und\ndie Schulter habe nicht mehr aufgehört zu schmerzen. Als Verletzung wurde eine Prellung\nder rechten Schulter angegeben (UV-act. A1).\n\n5.2 Der vom Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin,\nhandschriftlich geführten Krankengeschichte lässt sich entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer am 12. März 2018 vorstellig wurde. In den Skiferien habe er einer\nSkifahrerin ausweichen müssen, sei hängen geblieben und nach vorne gestürzt. Danach\nhabe er noch fahren können. Die Untersuchung habe einen deutlichen Painful Arc mit\nElevations- und Abduktionsschmerzen ergeben. Eine Schmerzausstrahlung,\nRückwärtsschmerzen und Dysästhesien hätten dagegen nicht bestanden. Bei Verdacht\nauf eine Zerrung der Supraspinatussehne verordnete Dr. E.________ Physiotherapie (UVact. M9).\n\nIm Bericht vom 30. November 2018 gab der Hausarzt zum Unfallhergang an, ein Ski sei\nausgeschert und hängen geblieben. Dabei sei der Beschwerdeführer nach vorne gestürzt\nund habe seither Schulterschmerzen rechts. Wegen des Verdachts auf eine Zerrung der\nSupraspinatussehne überwies der Hausarzt den Beschwerdeführer an die Klinik\nF.________ (UV-act. M1).\n\nUrteil S 2019 113\n9\n\n5.3 Oberarzt Dr. med. G.________, Abteilung Orthopädie Obere Extremitäten der\nKlinik F.________, berichtete am 10. Dezember 2018 nach einer Untersuchung des\nBeschwerdeführers, dieser habe sich beim Sturz auf die rechte Schulter eine Distorsion\nzugezogen. Bei Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten-Ruptur veranlasste er eine\nArthro-Magnetresonaztomographie (nachfolgend: Arthro-MRT; UV-act. M2).\n\nDiese ergab gemäss den Berichten des Spitals H.________ vom 18. Dezember 2018 und\nvon Dr. G.________ vom 4. Februar 2019 eine transmurale [d.h. vollständige] Ruptur der\nSupraspinatussehne mit erstgradiger Retraktion um etwa 15 mm auf einer Breite von\n20 mm und ohne Atrophie sowie einen Verdacht auf eine dadurch destabilisierte lange\nBizepssehne bei Mitbeteiligung des Pulleys (UV-act. M3 und M5/3).\n\n"}