{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-113_2021-01-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_113_5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6d7dbdf65f4501217e7bad05df824717d0c64771de8ed829f340cfb8bfb6e9c137022fb713b469c2c09edd5c3c3a908c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_113", "Checksum": "299209dfcc04f969943e45f13ed51b8b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.01.2021 S 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die\nBeschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist\nden formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die\nVersicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten\ngewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden\nKörperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung\nzurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b),\nMeniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f),\nBandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die\nVersicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der\nHeilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).\n\n3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)\nein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen\nKausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene\nErfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur\ngleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für\ndie Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall\ndie alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass\ndas schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder\ngeistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten\nnicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung\nentfiele.\n\nUrteil S 2019 113\n6\n\nOb zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein\nnatürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung\nbeziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden\nBeweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines\nZusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129\nV 177 E. 3.1 und 402 E. 4.3.1).\n\n3.3 Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn\ndieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem\nUnfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen\nVerlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt\nhätte (Status quo sine). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus\närztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder\nerreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende\nVerschlimmerung (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2), womit die\nnatürliche Kausalität als weiterhin gegeben betrachtet wird.\n\nDas Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines\nGesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit\nnunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es\nsich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende\nBeweislast indessen – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher\nKausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim\nUnfallversicherer (BGer 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei\nhat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen;\nentscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre\nkausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum,\nvom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein\nGesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller\nGesundheit sei (BGer 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\nMit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch\nbestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht\nwieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel\n\nUrteil S 2019 113\n7\n\nneben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen,\nworunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (BGer 8C_637/2013\nvom 11. März 2014 E. 2.3.2).\n\n"}