Betreffend psychische Beschwerden ist die Beschwerdeführerin sodann auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen, womit sich die Einvernahme des behandelnden Psychiaters in diesem Verfahren ebenfalls erübrigt und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2020 zurück, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.