Nachdem an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung hinsichtlich des Verdachts auf ein Mammakarzinom keine Zweifel bestehen, die Beschwerdegegnerin mithin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes abstellen durfte, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung. Betreffend psychische Beschwerden ist die Beschwerdeführerin sodann auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen, womit sich die Einvernahme des behandelnden Psychiaters in diesem Verfahren ebenfalls erübrigt und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist.