Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Dr. D.________ entgegen ihrer Auffassung lediglich den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festhält. 7. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht ausgewiesen war. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.