Es trifft zwar zu, dass Dr. D.________ ausführt, die Beschwerdeführerin habe seit vielen Jahren, mithin bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, psychische Beschwerden. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch korrekt angemerkt hat, beruht diese Aussage von Dr. D.________ einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und lässt sich durch keine echtzeitlichen Befunde bestätigen. Von einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht ist bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht auszugehen.