Dies geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin erst seit 7. September 2019 bei ihm in psychiatrischer Behandlung steht, während die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 datiert. Aus dem genannten Bericht können daher keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die rezidivierende depressive Störung könne nicht plötzlich aus heiterem Himmel auftreten und müsse daher vorbeständig sein, nichts. Es trifft zwar zu, dass Dr. D._____