Darüber hinaus kann auch der Bericht von Dr. D.________ vom 9. Februar 2020 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass auch der Bericht des behandelnden Psychiaters erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erging. Sodann berichtet Dr. D.________ über einen Zustand, wie er sich nach Verfügungserlass präsentiert hat. Dies geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin erst seit 7. September 2019 bei ihm in psychiatrischer Behandlung steht, während die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 datiert.