Die einzigen Anhaltspunkte betreffend psychische Störung und/oder weitergehende somatische Erkrankungen ergeben sich aus dem im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Februar 2020 (Bf-act. 5). Die Beschwerdegegnerin hat somit erst zu diesem Zeitpunkt, mithin erst nach Verfügungserlass, von den geklagten somatischen wie psychischen Beschwerden erfahren. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine diesbezüglichen Abklärungen lancierte, ist ihr dies nach dem Gesagten jedenfalls nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor.