Brustkrebserkrankung noch an anderen Erkrankungen gelitten hätte. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für ein psychisches Geschehen enthalten. Ebenfalls fehlen Hinweise auf eine Rheuma- oder Arthroseerkrankung. Die einzigen Anhaltspunkte betreffend psychische Störung und/oder weitergehende somatische Erkrankungen ergeben sich aus dem im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Februar 2020 (Bf-act. 5).