43 ATSG gehalten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Überdies entspricht es auch der konstanten Praxis, dass die IV-Stelle nicht von sich aus nach allfälligen, bislang ärztlich nicht festgehaltenen oder anderweitig glaubhaft gemachten Leiden forschen muss (vgl. dazu VGer ZG S 2015 58 vom 26. November 2015 E. 7.3). 6.2.2 Vorliegend gibt es in den IV-Akten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin neben einer allfälligen Urteil S 2019 112 13