6.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Jahr 2014/2015 nicht nur an Brustkrebs erkrankt, sondern leide auch noch an Rheuma und Arthrose sowie seit mehreren Jahren an einer schweren psychischen Störung, was praktisch zur Handlungsunfähigkeit geführt habe. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnern in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht vorwirft, kann ihr, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden.