_ vom 13. August 2020 kann im vorliegenden Verfahren somit nicht berücksichtigt werden. Insoweit sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ergeben haben sollte, ist die Beschwerdeführerin auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen. Schliesslich ändert der eingereichte Bericht nichts an der Tatsache, dass eine gesicherte Diagnose weiterhin nicht vorliegt und sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen lassen.