doch lediglich den Befund fest, der sich bei der am 13. August 2020 durchgeführten Computertomographie, mithin nach Verfügungserlass, zeigte. Auch wenn es zutreffen mag, dass die Verschlechterung progredient ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Verschlechterung habe bereits bei Erlass der Verfügung bestanden, liegt zwischen dem Verfügungszeitpunkt und dem Bericht über die durchgeführte Computertomographie doch immerhin mehr als ein Jahr, in der die Verschlechterung ohne weiteres eingetreten sein kann. Der Bericht des Spitals E.________ vom 13. August 2020 kann im vorliegenden Verfahren somit nicht berücksichtigt werden.