Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können (BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, hält der eingereichte Bericht des Spitals E.________ doch lediglich den Befund fest, der sich bei der am 13. August 2020 durchgeführten Computertomographie, mithin nach Verfügungserlass, zeigte.