Daran ändert auch der im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens neu aufgelegte Bericht des Spitals E.________ vom 13. August 2020 (Bf-act. 7) nichts. Daraus geht zwar hervor, dass der Primärtumor im Vergleich zur Voruntersuchung von April 2018 an Grösse zugenommen hat und neu auch multiple Lungenmetastasen festgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Verfügungserlass ereignet hat (vgl. E. 2 hiervor). Somit ist vorliegend grundsätzlich der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum 26. Juli 2019 präsentierte.