Dem RAD-Arzt ist somit zuzustimmen, dass eine sichere Diagnose nicht gestellt werden konnte. Vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht ist sodann daran zu erinnern, dass die versicherte Person jedenfalls insoweit zu Vorleistungen verpflichtet ist, als sie vor Geltendmachung von Leistungen das ihr Zumutbare an Behandlung über sich ergehen lassen muss. Wie bereits darauf hingewiesen, verweigerte die Beschwerdeführerin weitergehende Untersuchungen im Zusammenhang mit dem dringenden Verdacht auf ein Mammakarzinom. Im Übrigen enthalten die medizinischen Unterlagen auch keinerlei Angaben über wesentliche und anhaltende funktionelle Einschränkungen.