6. Die IV-Stelle stellt in der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die Stellungnahme von RAD-Arzt G.________ vom 28. März 2019 ab, wonach eine sichere Diagnose nicht habe gestellt werden können und keine Angaben über wesentliche und anhaltende funktionelle Einschränkungen vorliegen würden, weshalb ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (vgl. IV-act. 24). Die Beschwerdeführerin wirft der IV-Stelle demgegenüber vor, sie habe den medizinischen Sachverhalt, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, nicht hinreichend abgeklärt. Urteil S 2019 112 11