4.6 Als Replik-Beilage liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals E.________ über die am 13. August 2020 durchgeführte Computertomographie (Hals/Thorax/Abdomen) einreichen. Beurteilend wurde dabei festgehalten, der Primärtumor habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. April 2018 an Grösse zugenommen. Des Weiteren wurden grössenzunehmende axilläre Lymphknotenmetastasen rechts sowie neu aufgetretene Lymphknotenmetastasen mediastinal, hilär und im kardiophrenischen Winkel rechts und multiple Lungenmetastasen festgestellt. Hinweise auf Lebermetastasen und Skelettmetastasen liessen sich weiterhin nicht finden (Bf-act. 7). Urteil S 2019 112 8