Darüber hinaus habe es bis zum Verfügungserlass keine Hinweise dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin unter Rheuma oder einer Arthrose sowie unter allfälligen psychischen Beschwerden leiden würde. In den Arztberichten, welche die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten eingeholt habe, sei mit keinem Wort eine psychische Erkrankung erwähnt worden. Daher habe sie keine Veranlassung gehabt, den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abzuklären. Daran ändere auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. D.________ vom 9. Februar 2020 nichts, überzeuge dieser Bericht doch nicht. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im