Die Verdachtsdiagnose habe sich allerdings nicht erhärten lassen, weil die Beschwerdeführerin weitergehende Untersuchungen in diesem Zusammenhang verweigert habe. Deshalb habe bei Verfügungserlass diesbezüglich keine sichere Diagnose gestellt werden können. Zudem hätten damals keine Angaben über wesentliche und anhaltende funktionelle Einschränkungen vorgelegen. Darüber hinaus habe es bis zum Verfügungserlass keine Hinweise dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin unter Rheuma oder einer Arthrose sowie unter allfälligen psychischen Beschwerden leiden würde.