Urteil S 2019 112 3 ausgeführt, massgebend sei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Verfügungserlass ereignet habe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege vor, wenn sich der Gesundheitsschaden erheblich und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in ihrer bisherigen Tätigkeit auswirke. In somatischer Hinsicht habe bei der Beschwerdeführerin ein dringender Verdacht auf ein Mammakarzinom bestanden. Die Verdachtsdiagnose habe sich allerdings nicht erhärten lassen, weil die Beschwerdeführerin weitergehende Untersuchungen in diesem Zusammenhang verweigert habe.