D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. D.________ vom 9. Februar 2020 zu den Akten reichen und ausführen, der erfahrene Arzt stelle fest, dass sie aufgrund ihrer psychischen und somatischen Erkrankung vor einigen Jahren praktisch handlungsunfähig gewesen sei. Des Weiteren sei im Bericht festgehalten worden, dass sie unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Brustkrebs, Rheuma und Arthrose leide.