Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Angaben ihres seit kurzem behandelnden Psychiaters im Wesentlichen ausführen, sie leide an einer schweren psychischen Störung und sei in diesem Zustand nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, sie, die Beschwerdeführerin, medizinisch, vor allem psychiatrisch, abklären zu lassen, bevor sie verfügt hätte. Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt daher ungenügend abgeklärt. C. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist bezahlt.