S 2019 112 2 A. C.________, Jahrgang 1956, meldete sich am 31. Juli 2018 unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IVact. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Vorbescheid vom 28. März 2019 (IV-act. 25) bzw. Verfügung vom 26. Juli 2019 (IV-act. 32) wurde das Leistungsbegehren schliesslich abgewiesen mit der Begründung, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.