{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-112_2020-10-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_112_5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_112", "Checksum": "329db5723c216caf4dea7cd5b82b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Beschwerdegegnerin hat\nsomit erst zu diesem Zeitpunkt, mithin erst nach Verfügungserlass, von den geklagten\nsomatischen wie psychischen Beschwerden erfahren. Wenn die Beschwerdegegnerin bei\ndieser Sachlage im Vorverfahren keine diesbezüglichen Abklärungen lancierte, ist ihr dies\nnach dem Gesagten jedenfalls nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der\nAbklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor.\n\nDarüber hinaus kann auch der Bericht von Dr. D.________ vom 9. Februar 2020 im\nvorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass auch\nder Bericht des behandelnden Psychiaters erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen\nVerfügung erging. Sodann berichtet Dr. D.________ über einen Zustand, wie er sich nach\nVerfügungserlass präsentiert hat. Dies geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin\nerst seit 7. September 2019 bei ihm in psychiatrischer Behandlung steht, während die\nangefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 datiert. Aus dem genannten Bericht können\ndaher keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum\nZeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden. Daran ändert auch der Einwand der\nBeschwerdeführerin, die rezidivierende depressive Störung könne nicht plötzlich aus\nheiterem Himmel auftreten und müsse daher vorbeständig sein, nichts. Es trifft zwar zu,\ndass Dr. D.________ ausführt, die Beschwerdeführerin habe seit vielen Jahren, mithin\nbereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, psychische Beschwerden. Wie die\nBeschwerdegegnerin jedoch korrekt angemerkt hat, beruht diese Aussage von\nDr. D.________ einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und lässt\nsich durch keine echtzeitlichen Befunde bestätigen. Von einer Beeinträchtigung des\nGesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht ist bei der Beschwerdeführerin zum\nZeitpunkt der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht auszugehen. Insoweit sich auch in\npsychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ergeben\nhaben sollte, ist die Beschwerdeführerin wiederum auf den Weg der Neuanmeldung zu\nverweisen. Für das vorliegende Verfahren kann sie aus dem eingereichten Bericht von\nDr. D.________ jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abschliessend ist die\n\nUrteil S 2019 112\n14\n\nBeschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Dr. D.________ entgegen ihrer Auffassung\nlediglich den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festhält.\n\n7. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden\nzum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht ausgewiesen war. Dementsprechend hat die\nBeschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht\nabgewiesen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 als\nrechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\nund/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein\nbestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen\nkönnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme\nweiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157\nE. 1d).\n\nNachdem an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung hinsichtlich des\nVerdachts auf ein Mammakarzinom keine Zweifel bestehen, die Beschwerdegegnerin\nmithin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes abstellen durfte, bedarf es diesbezüglich\nkeiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung. Betreffend psychische\nBeschwerden ist die Beschwerdeführerin sodann auf den Weg der Neuanmeldung zu\nverweisen, womit sich die Einvernahme des behandelnden Psychiaters in diesem\nVerfahren ebenfalls erübrigt und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin in\nzulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Den Antrag auf\nDurchführung einer öffentlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben\nvom 17. Juli 2020 zurück, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Schliesslich ist\nfestzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht\nim Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.\n\n9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69\nAbs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von\nFr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine\nParteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.\n\nUrteil S 2019 112\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}