{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-112_2020-10-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_112_5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_112", "Checksum": "329db5723c216caf4dea7cd5b82b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Vorliegend bestehen für das Gericht jedoch\ngerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-\nArzt G.________. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass seine Feststellungen in\nEinklang mit den medizinischen Unterlagen stehen. Aus den Akten geht nämlich hervor,\ndass die Beschwerdeführerin weiterführende Abklärungen mittels Stanzbiopsie und eine\nentsprechende Behandlung trotz dringender Empfehlung seitens der Ärzte verweigerte,\nsodass sich der bereits im September 2015 gestellte Verdacht auf ein Mammakarzinom\nnicht erhärten liess. Dem RAD-Arzt ist somit zuzustimmen, dass eine sichere Diagnose\nnicht gestellt werden konnte. Vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht\ngeltenden Schadenminderungspflicht ist sodann daran zu erinnern, dass die versicherte\nPerson jedenfalls insoweit zu Vorleistungen verpflichtet ist, als sie vor Geltendmachung\nvon Leistungen das ihr Zumutbare an Behandlung über sich ergehen lassen muss. Wie\nbereits darauf hingewiesen, verweigerte die Beschwerdeführerin weitergehende\nUntersuchungen im Zusammenhang mit dem dringenden Verdacht auf ein\nMammakarzinom. Im Übrigen enthalten die medizinischen Unterlagen auch keinerlei\nAngaben über wesentliche und anhaltende funktionelle Einschränkungen.\nDementsprechend erscheint die Beurteilung von RAD-Arzt G.________, wonach ein IVrelevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, nachvollziehbar und schlüssig. Für\ndie Beschwerdegegnerin bestand jedenfalls keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit\ndieser Beurteilung zu zweifeln.\n\nDaran ändert auch der im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens neu aufgelegte\nBericht des Spitals E.________ vom 13. August 2020 (Bf-act. 7) nichts. Daraus geht zwar\nhervor, dass der Primärtumor im Vergleich zur Voruntersuchung von April 2018 an Grösse\nzugenommen hat und neu auch multiple Lungenmetastasen festgestellt wurden. Die\nBeschwerdeführerin übersieht jedoch, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs\nder Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Verfügungserlass ereignet hat (vgl.\nE. 2 hiervor). Somit ist vorliegend grundsätzlich der Sachverhalt relevant, wie er sich bis\nzum 26. Juli 2019 präsentierte. Spätere ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu\nberücksichtigen, wenn daraus konkrete Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im\n\nUrteil S 2019 112\n12\n\nZeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können (BGer 8C_71/2017 vom\n20. April 2017 E. 8.3 und 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).\nDies ist vorliegend gerade nicht der Fall, hält der eingereichte Bericht des Spitals\nE.________ doch lediglich den Befund fest, der sich bei der am 13. August 2020\ndurchgeführten Computertomographie, mithin nach Verfügungserlass, zeigte. Auch wenn\nes zutreffen mag, dass die Verschlechterung progredient ist, kann daraus nicht der\nSchluss gezogen werden, die Verschlechterung habe bereits bei Erlass der Verfügung\nbestanden, liegt zwischen dem Verfügungszeitpunkt und dem Bericht über die\ndurchgeführte Computertomographie doch immerhin mehr als ein Jahr, in der die\nVerschlechterung ohne weiteres eingetreten sein kann. Der Bericht des Spitals\nE.________ vom 13. August 2020 kann im vorliegenden Verfahren somit nicht\nberücksichtigt werden. Insoweit sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes\nergeben haben sollte, ist die Beschwerdeführerin auf den Weg der Neuanmeldung zu\nverweisen. Schliesslich ändert der eingereichte Bericht nichts an der Tatsache, dass eine\ngesicherte Diagnose weiterhin nicht vorliegt und sich auch daraus keine Anhaltspunkte für\neine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen lassen.\n\n6.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Jahr 2014/2015 nicht\nnur an Brustkrebs erkrankt, sondern leide auch noch an Rheuma und Arthrose sowie seit\nmehreren Jahren an einer schweren psychischen Störung, was praktisch zur\nHandlungsunfähigkeit geführt habe. Soweit die Beschwerdeführerin der\nBeschwerdegegnern in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht\nvorwirft, kann ihr, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden.\n\n6.2.1 Zwar trifft den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine\nUntersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des resp. der\nbetroffenen Versicherten. Dies impliziert, dass ein Gesundheitsschaden – so er nicht\nohnehin bereits im Rahmen der Leistungsanmeldung geltend gemacht wurde –\nmindestens durch einen Arztbericht belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt\nauf Art. 43 ATSG gehalten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Überdies entspricht es\nauch der konstanten Praxis, dass die IV-Stelle nicht von sich aus nach allfälligen, bislang\närztlich nicht festgehaltenen oder anderweitig glaubhaft gemachten Leiden forschen muss\n(vgl. dazu VGer ZG S 2015 58 vom 26. November 2015 E. 7.3).\n\n6.2.2 Vorliegend gibt es in den IV-Akten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses\nkeine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin neben einer allfälligen\n\nUrteil S 2019 112\n13\n\n"}