{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-112_2020-10-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_112_5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_112", "Checksum": "329db5723c216caf4dea7cd5b82b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf\nallseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der\nmedizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert\nist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der\neingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die\nRechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar\nerachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten\nRichtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des\nVerwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche\naufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die\nAkten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen\ngelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen,\nsolange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.\nDemgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch\nvon behandelnden Fachärzten (BGer 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der\nErfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre\nauftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten\naussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden\nÄrzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit\nVorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den\nbehandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem\nbesonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als\nFaktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit\nzahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene\nEinwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die\nBeweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen\n\nUrteil S 2019 112\n10\n\nund Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten\nGutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen\nBGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n5.2 Bei Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Sinne von Art. 49\nAbs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) – um solche\nhandelt es sich bei den vorliegenden Stellungnahmen des RAD Zentralschweiz – ist zu\nbeachten, dass es sich dabei weder um medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44\nATSG noch um Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Ihre Funktion\nbesteht einzig darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.\nDazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung\nvorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder\naber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Solchen Berichten nach Art. 49\nAbs. 3 IVV kann zwar ein gewisser Beweiswert zugemessen werden und es ist nach der\nRechtsprechung dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auch nicht verwehrt,\ngestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden\nVersicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen\nFällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu\nstellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der\närztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGer\n9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).\nPraxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf\nallseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,\nin der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der\nmedizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei\nbegründet, allerdings nicht der gleiche Beweiswert zu (BGer 8C_971/2012 vom 11. Juni\n2013 E. 3.4).\n\n6. Die IV-Stelle stellt in der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die\nStellungnahme von RAD-Arzt G.________ vom 28. März 2019 ab, wonach eine sichere\nDiagnose nicht habe gestellt werden können und keine Angaben über wesentliche und\nanhaltende funktionelle Einschränkungen vorliegen würden, weshalb ein IV-relevanter\nGesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (vgl. IV-act. 24). Die Beschwerdeführerin wirft\nder IV-Stelle demgegenüber vor, sie habe den medizinischen Sachverhalt, insbesondere\nin psychiatrischer Hinsicht, nicht hinreichend abgeklärt.\n\nUrteil S 2019 112\n11\n\n"}