{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-112_2020-10-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_112_5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_112", "Checksum": "329db5723c216caf4dea7cd5b82b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Hinweise für Fernmetastasen fanden sich nicht;\ninsbesondere zeigten sich keine Ableger im Bereich der Lungen, der Leber oder im\nsogenannten Achselskelett. Um zu wissen, um was für einen Tumortyp es sich handelt\nund entsprechend die richtige Therapie wählen zu können, wurde der Versicherten\nweiterhin dringend die Entnahme von Gewebeproben empfohlen (IV-act. 4 S. 1).\n\n4.3 Mit Sprechstundenbericht Gynäkologie vom 23. April 2018 berichteten die Ärzte,\ndass sie die Versicherte seit der letzten Sprechstunde vom 2. Dezember 2015 nicht mehr\ngesehen hätten. Die jetzige Zuweisung erfolge auf Anraten der F.________. Beurteilend\nwurde festgehalten, es bestehe klinisch und radiologisch weiterhin der dringende Verdacht\nauf ein inzwischen lokoregionär fortgeschrittenes Mammakarzinom rechts, radiologisch bis\ndato ohne Hinweise für Fernmetastasen. Einmal mehr hätten sie der Patientin dringend\nweitere Abklärungen empfohlen, wobei sich die Versicherte nach wie vor nicht für diesen\nSchritt habe entscheiden können (IV-act. 23 S. 2 f.).\n\n4.4 Am 28. März 2019 nahm RAD-Arzt G.________, Facharzt für Allgemeinmedizin\n(D), Stellung und führte aus, eine sichere Diagnose habe bis zum heutigen Zeitpunkt nicht\ngestellt werden können. Auch würden keine Angaben über wesentliche und anhaltende\nfunktionelle Einschränkungen vorliegen. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei\ndeshalb nicht ausgewiesen (IV-act. 24).\n\n4.5 Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens liess die Beschwerdeführerin\neinen Arztbericht von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und\nPsychotherapie, vom 9. Februar 2020 zu den Akten reichen. In Beantwortung der\ngestellten Fragen führte Dr. D.________ aus, die Versicherte stehe bei ihm seit dem\n7. September 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Bis heute habe die\nPatientin sechs Therapiesitzungen absolviert. Er gehe davon aus, dass sie seit vielen\nJahren psychische Beschwerden habe. Sie sei viele Jahre geschäftlich sehr erfolgreich\ngewesen. Infolge ihrer krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit habe sie aber alles\n\nUrteil S 2019 112\n7\n\nverloren und sei ein Sozialfall geworden. Anamnestisch merkte Dr. D.________ an, die\nPatientin habe höchstwahrscheinlich kurz vor ihrem beruflichen Sturz psychische\nProbleme (Burn-out) gehabt, was zu einer depressiven Störung geführt habe. Diese\nKrankheit habe zu weiteren gesundheitlichen und sozialen Schwierigkeiten (familiär,\nScheidung usw.) geführt. Als Diagnosen führte Dr. D.________ eine rezidivierende\ndepressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-\n10 F33.2), den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)\nsowie als somatische Krankheiten Brustkrebs, Rheuma und Arthrose auf. Weiter wies\nDr. D.________ darauf hin, dass die Patientin körperlich und psychisch schwer\nangeschlagen sei. Durch die gestellten Diagnosen sei die Versicherte in ihrer\nArbeitsfähigkeit stark eingeschränkt, sodass sie seit Jahren zwischen 70 % und 100 %\narbeitsunfähig sei. Durch die Depression werde die Patientin antriebslos, energielos,\nschlaflos, unkonzentriert und erschöpft. Ihr falle jegliches Planen und Ausführen von\nalltäglichen Aufgaben schwer, sodass sie Angst und Panik bekomme. Sie ziehe sich\nzurück und vermeide den Kontakt mit Menschen. Ihre Post bleibe wochenlang ungeöffnet.\nDie Patientin sei sich aber bewusst, dass sie ihre sehr gefährliche Krankheit (Brustkrebs)\nbehandeln lassen sollte, sie habe jedoch Angst vor invasiven Therapien, Komplikationen\nbei der Behandlung, Verschlechterung ihrer Gesundheit und Zerstörung ihrer Integrität.\nDurch die langjährigen Krankheiten sei sie selbstunsicher geworden und könne kaum\nnoch richtige Entscheidungen treffen. Zudem stehe sie seit längerer Zeit finanziell sehr\nschlecht da. Sie lebe von Sozialhilfe und habe hohe Schulden. Die sehr aufwendige\nKrebsbehandlung würde somit zu einer weiteren Verschuldung führen. Deswegen habe\ndie Patientin bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine Behandlung ihrer psychischen\nKrankheiten wahrgenommen. Er hoffe aber, dass die Patientin ihre Meinung und Sorge\nbetreffend die notwendige Krebsbehandlung noch ändern werde. Abschliessend wies\nDr. D.________ darauf hin, dass eine mündliche Befragung seinerseits wünschenswert\nwäre, da er sich mündlich besser äussern könne als schriftlich (Bf-act. 5).\n\n4.6 Als Replik-Beilage liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals\nE.________ über die am 13. August 2020 durchgeführte Computertomographie (Hals/Thorax/Abdomen) einreichen. Beurteilend wurde dabei festgehalten, der Primärtumor habe im\nVergleich zur Voruntersuchung vom 18. April 2018 an Grösse zugenommen. Des\nWeiteren wurden grössenzunehmende axilläre Lymphknotenmetastasen rechts sowie neu\naufgetretene Lymphknotenmetastasen mediastinal, hilär und im kardiophrenischen Winkel\nrechts und multiple Lungenmetastasen festgestellt. Hinweise auf Lebermetastasen und\nSkelettmetastasen liessen sich weiterhin nicht finden (Bf-act. 7).\n\nUrteil S 2019 112\n8\n\nUrteil S 2019 112\n9\n\n"}