{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-112_2020-10-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_112_5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_112", "Checksum": "329db5723c216caf4dea7cd5b82b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos\ngegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 26. Juli 2019. In Anwendung von\nArt. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen\nVersicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. September 2019\nder Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60\nAbs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde unter Berücksichtigung von\nArt. 38 Abs. 4 lit. b – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – somit\ngewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen\nund zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und\nBegründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die\nBeschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29\nder Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:\n26. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind\nin zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des\nzu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die\nihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch\nzumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf\ndieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität\n\nUrteil S 2019 112\n5\n\nvon 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf\neine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung\nder medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn\nsie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).\n\n3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten\nPerson noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.\n70 E. 4b/cc).\n\n4. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen\nLeistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Zum\nGesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den\nAkten Folgendes:\n\n4.1 Wie dem Bericht Gynäkologie vom 7. September 2015 entnommen werden kann,\nwar die Versicherte am 28. Juli 2015 in der Frauenklinik E.________ zur regulären\nVorsorge-Untersuchung. Der Befund war dabei soweit unauffällig. Bildgebend ergab sich\ndann im September 2015 jedoch der dringende Verdacht auf ein Mammakarzinom rechts\noben aussen. Trotz dringender Empfehlung zur stanzbioptischen Abklärung wurde dies\nvon der Versicherten strikte abgelehnt (IV-act. 23 S. 6 f.). In der Verlaufskontrolle im\nDezember 2015 zeigte sich eine leichte Grössenzunahme des Befunds. Die Versicherte\nweigerte sich aber weiterhin, irgendwelche Abklärungen durchführen zu lassen (IV-act. 23\nS. 4 f.).\n\nUrteil S 2019 112\n6\n\n"}