{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-112_2020-10-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_112_5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef81ab6b926aa1ca4b68e5cd1433e976f4e5f839c7d8ab3e7272554e5a10282011fbdfbab1a8213b3b723fe157662ac27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_112", "Checksum": "329db5723c216caf4dea7cd5b82b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.10.2020 S 2019 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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A.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung\n(Leistungen)\n\nS 2019 112\n2\n\nA. C.________, Jahrgang 1956, meldete sich am 31. Juli 2018 unter Hinweis auf\neine Brustkrebserkrankung erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IVact. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen bei den behandelnden\nÄrzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst\n(RAD) vor. Mit Vorbescheid vom 28. März 2019 (IV-act. 25) bzw. Verfügung vom 26. Juli\n2019 (IV-act. 32) wurde das Leistungsbegehren schliesslich abgewiesen mit der\nBegründung, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2019 liess C.________,\nvertreten durch B.________, beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und\nes sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle\nzwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Zur Begründung liess die\nBeschwerdeführerin unter Hinweis auf die Angaben ihres seit kurzem behandelnden\nPsychiaters im Wesentlichen ausführen, sie leide an einer schweren psychischen Störung\nund sei in diesem Zustand nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet\ngewesen, sie, die Beschwerdeführerin, medizinisch, vor allem psychiatrisch, abklären zu\nlassen, bevor sie verfügt hätte. Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen\nSachverhalt daher ungenügend abgeklärt.\n\nC. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin innert\nerstreckter Frist bezahlt.\n\nD. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen\nBericht von Dr. D.________ vom 9. Februar 2020 zu den Akten reichen und ausführen,\nder erfahrene Arzt stelle fest, dass sie aufgrund ihrer psychischen und somatischen\nErkrankung vor einigen Jahren praktisch handlungsunfähig gewesen sei. Des Weiteren sei\nim Bericht festgehalten worden, dass sie unter anderem an einer rezidivierenden\ndepressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, an\neiner posttraumatischen Belastungsstörung, an Brustkrebs, Rheuma und Arthrose leide.\nDa es sich um einen sehr spezifischen Fall handle, werde gebeten, sie, die\nBeschwerdeführerin, zur Verhandlung einzuladen und zu befragen. Damit der\nmedizinische Sachverhalt näher abgeklärt werden könne, solle dabei auch der\nbehandelnde Psychiater teilnehmen.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2020 beantragte die IV-Stelle die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\n\nUrteil S 2019 112\n3\n\nausgeführt, massgebend sei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Verfügungserlass\nereignet habe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege vor, wenn sich der\nGesundheitsschaden erheblich und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten\nPerson in ihrer bisherigen Tätigkeit auswirke. In somatischer Hinsicht habe bei der\nBeschwerdeführerin ein dringender Verdacht auf ein Mammakarzinom bestanden. Die\nVerdachtsdiagnose habe sich allerdings nicht erhärten lassen, weil die\nBeschwerdeführerin weitergehende Untersuchungen in diesem Zusammenhang\nverweigert habe. Deshalb habe bei Verfügungserlass diesbezüglich keine sichere\nDiagnose gestellt werden können. Zudem hätten damals keine Angaben über wesentliche\nund anhaltende funktionelle Einschränkungen vorgelegen. Darüber hinaus habe es bis\nzum Verfügungserlass keine Hinweise dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin unter\nRheuma oder einer Arthrose sowie unter allfälligen psychischen Beschwerden leiden\nwürde. In den Arztberichten, welche die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten eingeholt\nhabe, sei mit keinem Wort eine psychische Erkrankung erwähnt worden. Daher habe sie\nkeine Veranlassung gehabt, den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht\nabzuklären. Daran ändere auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von\nDr. D.________ vom 9. Februar 2020 nichts, überzeuge dieser Bericht doch nicht.\nAbschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im\nSinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst die ihr\nzumutbare Behandlung des Brustkrebses über sich ergehen zu lassen, um danach\nhinsichtlich allfälliger Restfolgen um Leistungen der Invalidenversicherung zu ersuchen.\n\nF. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 zeigte RA lic. iur. A.________ die\nInteressenwahrung der Beschwerdeführerin an und ersuchte um Akteneinsicht.\n\nG. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 16. Juli 2020 die\ngewünschten Akten zugestellt hatte, liess die Beschwerdeführerin den Antrag auf\nDurchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Schreiben vom 17. Juli 2020\nzurückziehen.\n\nH. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren\njeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig –\nerwägungsweise einzugehen sein.\n\nUrteil S 2019 112\n4\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}