Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld pro Kalendertag von Fr. 58.50 hat. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.